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AGBs

STALEWSKI GmbH, Lange Straße  22, 37127 Niemetal, vertr. d.d. GF Michael Stalewski
UST-ID-NR.: DE368515049

Präambel
Der Auftragnehmer unterhält einen Geschäftsbetrieb in 37127 Niemetal. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Loftelementen, Türen, Fenstern, Markisen, Innenausstattung, Möbeln und anderen Waren sowie Marketing und ggfs. Montagen. Diese AGB gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.


Dieser Maßgabe entsprechend, gelten für die Verträge die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden AGB  gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen STALEWSKI GmbH als dem Auftragnehmer  ( künftig: AN) und den Kunden als Auftraggeber ( künftig: AG) .

 

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des AG  werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der AG im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir der Geltung dieser AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.

 

1.3 Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des AG gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des AG hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.7 Das Angebot des AN richtet sich sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer, juristische Personen  des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB . Der AG ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.8 Diese AGB gelten in der Bundesrepublik Deutschland und für die AG, die Unternehmer sind, auch außerhalb des Gebietes von der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem AG Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem AG unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den AG handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des AG  kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den AG erklärt werden. Für den Fall, dass wir als AN das Angebot des AG nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den AG  übermittelte Unterlagen inkl. aller ggfs. gefertigten Kopien, Sicherungen usw. unverzüglich an uns zurückzusenden.

 

 2.3 Technische Veränderungen sowie Veränderungen in Form, Farbe, Gewicht sowie Veränderungen bei der Montage bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten und sind dann zulässig, wenn sie auf die zulässigen Veränderungen und Anpassungen beim Herstellungsprozess bei Zulieferern zurückgehen oder wenn sich im Laufe der Montagearbeiten herausstellt, dass die Montage anders als angenommen durchgeführt werden muss.

 

2.4 Grundlage der Ausführung sind  das Angebot, die Auftragsbestätigung, die technische Zeichnung sowie für B2B-Partner das Bestellformular, soweit nicht andere Leistungsbeschreibungen in Schriftform oder Textform vorrangig vereinbart wurden. Der AN haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom AG vorgegebenen Unterlagen und Angaben (z.B. Zeichnungen, Muster, Messungen und weiteren Punkten) ergeben. Dies gilt nicht für Fehler, die man bei angemessener Sorgfalt hätte erkennen können und müssen. Soweit solche Fehler vom AN festgestellt werden, wird der AG darauf hingewiesen. Der AN  haftet nicht für Montagefehler, die auf ausdrückliche Anweisungen des AG zurückgehen. Solche Anweisungen, soweit diese von der üblichen Montage abweichen, sind immer dem AN zumindest in Textform vor der Montage zuzuschicken. 

 

2.5 Die dem AG überlassenen Unterlagen stehen im Eigentum des AN. Dieser hat ein Urheberrecht hieran. Sämtliche Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, technischen Spezifikationen etc. dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung des Auftragsnehmers Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte der AG im Rahmen der Vertragsdurchführung Zugang zu jeglichen Formen von technischen Zeichnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen erhalten (im Folgenden als Betriebswissen bezeichnet), so ist der AG verpflichtet,  dieses Betriebswissen geheim zu halten und ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Diese Pflicht erstreckt sich auch über den Zeitraum der Vertragsdurchführung hinaus. 

 

2.6 Wird dem AG gestattet, die Durchführung des Einbaus der Fenster und weiterer Bauelemente selbst durchzuführen, so gilt die Pflicht aus § 2 Abs. 5 auch für zu diesem Zweck eigens eingesetzten Personals, insbesondere für den Einsatz von Subunternehmern. Mit Beendigung des Vertrages ist der AG verpflichtet,  sämtliche vom AN zur Verfügung gestellten und vom AN selbst erstellten Unterlagen herauszugeben, oder nachvollziehbar und sicher zu löschen. Das Anfertigen von etwaigen Kopien oder sonstigen Sicherungen der Unterlagen ist untersagt. Für den Fall der Verletzung der voranstehenden Pflichten ist der AG verpflichtet, dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.

 

2.7 Die Angebote und Planungsunterlagen des AN sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht vervielfältigt oder Dritten anderweitig zugänglich gemacht werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG dem AN zum Schadensersatz verpflichtet.

 

§ 3 Vertragsschluss und Warenübergabe


3.1 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen, mangelfreien und rechtzeitigen Selbstlieferung durch die Zulieferer. 

 

3.2 Sollte die Leistung sich als nicht verfügbar erweisen, wird der AG darüber unverzüglich informiert und geleistete Anzahlungen / Abschlagszahlungen umgehend in voller Höhe zurückerstattet.

 

3.3 Der AG hat selbst  vor dem Abschluss des Vertrages zu überprüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dass die bestellten Elemente in das gewünschte Objekt eingebaut werden dürfen. Für die Einholung evtl. erforderlicher, behördlicher oder sonstiger  Genehmigungen ist alleine der AG verantwortlich.

 

3.4 Auf Anforderung des AN ist der AG verpflichtet, diesem die Messungen des ggfs. vorhandenen alten Fensters/der Tür schriftlich oder zumindest in Textform vor dem Vertragsabschluss mitzuteilen. Der AG ist verpflichtet, dem AN schriftlich alle direkt angrenzenden Bauteile und Bauteilaufbauten bekannt zu geben, die zur Befestigung von Bauelementen wie Markisen, Fenstern, Türen oder Rahmen dienen oder in unmittelbarer Nähe der Arbeiten liegen. Dies umfasst, aber ist nicht beschränkt auf, Bauteile wie Stromleitungen, Wasserleitungen, sonstige Installationen und die Beschaffenheit der Bauteilaufbauten.

 

Weicht der tatsächliche Aufbau der baulichen Gegebenheiten von den vom AG bereitgestellten Informationen ab und führt dies zu einem höheren Aufwand bei der Befestigung der Bauelemente, so trägt der AG die daraus resultierenden zusätzlichen Kosten.

 

Sollte es während der Arbeiten zu Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen kommen, die dem AN nicht schriftlich bekannt gegeben wurden, so ist der AG für diese Schäden verantwortlich und stellt den AN von jeglichen Haftungsansprüchen frei.

 

3.5 Im Fall des Verstoßes gegen die Regelungen in den Ziffern 3.3. und 3.4  haftet der AN für den daraus entstehenden Schaden nicht. 

 

3.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache geht erst mit dem Einbau der bestellten Elemente auf den AG über. Dem Einbau steht es gleich, wenn der AG  im Verzug der Annahme der bestellten Ware ist.

 

4. Preise und Zahlungsvereinbarungen

 

4.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die evtl. entstehenden Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

4.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der AG die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom AG gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, erheben wir eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von […]. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der AG zu tragen.

 

4.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

4.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Abweichende Zahlungskonditionen sind nur gültig, wenn sie vertraglich individuell vereinbart sind. 

 

4.5 Der AG kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz gem.  § 288  BGB zu verzinsen . Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

 

4.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des AG gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

 

5. Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

 

6. Lieferfrist und Lieferverzug

 

6.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 8 Wochen ab Eingang des Betrages der ersten Abschlagsrechnung, der ersten sonst vereinbarten Zahlung.

 

6.2 Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den AG  über diesen Umstand unverzüglich schriftlich ( E-Mail ist ausreichend ) zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des AG ( in Form der Anzahlung / Kaufpreiszahlung/ Werklohnzahlung ) haben wir unverzüglich zu erstatten. 

 

6.3 Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 

 

6.4 Ob ein Lieferverzug von uns als AN gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als AN ist jedoch eine schriftliche Mahnung von Seiten des AG. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der AG den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem AG  kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

6.5 Die Rechte des AG  gemäß Ziffer 14 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

 

7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 

7.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der AG die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.

 

7.2 Mit der Übergabe der Ware an den AG  geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den AG  über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der AG  im Verzug der Annahme ist.

 

7.3 Für den Fall, dass sich der AG in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Leistung  aus anderen, vom AG zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den AG  einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten; zusätzliche Lohnkosten Montage; Übernachtungskosten Monteure). Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.

 

7.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem AG bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

 

8.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.

 

8.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des AG, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der AG die  fällige Vergütung nicht bezahlt, müssen wir dem AG vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. 

 

8.4 Der AG ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:

 

4.a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der AG  tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.

 

4.b) Der AG  tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 8.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 8.2 aufgeführten Pflichten des AG gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

4.c) Der AG bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des AG  vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.3 geltend machen, können wir vom AG die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der AG alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

 

4.d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des AG  Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

 

8.5 Der AG  ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, wenn es sich  um hochwertige Güter (Gesamtpreis über 4.000,--€) handelt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

 

9. Widerrufsrecht

 

Bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Email, Telefon oder das Internet zustande gekommen sind (sog. Fernabsatzverträge) und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurden, steht Verbrauchern/ Verbraucherinnen in der Regel ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht zu (§ 312g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

 

9.1. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag schriftlich zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt  ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. 

 

9.2 Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem AN  mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat der AN Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die vom Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags beim AN eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der AN dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

9.3 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Produkt wie Fenster, Türen, Haustüren, Rollläden, Fensterbänke u. a.,  welche nach Maßangaben des Bestellers gefertigt und geliefert werden, sind solche Waren, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dies gilt aber nicht, wenn die Ware trotz der besonderen Individualisierung ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Preisnachlässen erneut abgesetzt werden kann. Die Pflicht zum Nachweis des anderweitigen Absatzes liegt beim AG. 

 

10. Kündigung des Vertrages


Der AG  kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der AG, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

11. Montage durch den AN 


11.1 Der AG hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

 

11.2  Der AG ist verpflichtet, die Baustelle auf solche Art und Weise vorzubereiten, dass dem AN eine einwandfreie und reibungslose Montage, ohne weitere Vorbereitung, möglich ist. Der AG hat den AN rechtzeitig vor Beginn der Bau- und Montagearbeiten von Fenstern/ Türen und anderen Bauelementen schriftlich oder in Textform über die in diesem Montagebereich befindlichen Leistungen, wie z.B. Gas, Wasser, Elektro oder sonstigen Leitungen zu informieren sowie die erforderlichen Angaben ( u. a. Leitungspläne) zur Verfügung zu stellen. Die Haftung für Schäden, die entstehen, weil der AG dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt.

 

11.3  Die Montage wird entsprechend den Angaben des AG und nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Die Ausführungen sonstiger, nicht mit Einbau der bestellten Elemente verbundenen Arbeiten erfolgt gegen gesonderte Abrechnung des Materialaufwands und nach dem aktuell geltenden Stundenlohn. Demontage und sämtliche bauseitigen Nebenarbeiten wie z.B. Beiputz- und Malerarbeiten, sowie die Elektroanschlüsse und Verkabelungen sind grundsätzlich bauseits auszuführen. Die Kosten für solche Arbeiten sind in den Preisen des AN nicht enthalten. 

 

11.4 Für Schäden bei der Demontage an angrenzenden Bauteilen, Fassaden und sonstigen Stellen haftet der AN nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung. Der AG  stellt dem AN für die notwendigen Montagearbeiten einen ausreichend abgesicherten Stromanschluss zur Verfügung, wobei die Kosten für den verbrauchten Strom ausschließlich dem AG  zur Last fallen. 

 

11.5 Teile, die wegen ihrer Eigenschaft bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Besteller übergeben. Zum Zeitpunkt solcher Übergabe geht die Gefahr auf den AG über. 

 

11.6 Bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die Kosten gemäß der Preisliste des AN berechnet. Werden Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nicht durch den AN ausgeführt, sind diese durch entsprechend qualifizierte Fachleute gemäß den Wartungshinweisen des Herstellers durchzuführen. 

 

12. Abnahme

 

12.1 Der AG hat das Werk sowie eine vertragsgemäß hergestellte Montageleistung abzunehmen (§ 640 BGB). 

 

12.2 Ist das Werk nach Einschätzung des AN zur Abnahme reif, hat der AG erkennbare Mängel am Gewerk dem AN anzuzeigen, andernfalls das Gewerk abzunehmen. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom AN  oder dem vom AN beauftragten Monteur einerseits und vom AG zu unterzeichnen ist. Wird kein Protokoll angefertigt und erfolgt keine förmliche Abnahme, dann erfolgt die Abnahme durch Einbau des Gewerks am vertraglich bestimmten Ort und Bestätigung durch den AG als im Wesentlichen vertragsgemäß (Abnahmefiktion).

 

12.3 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der AN  nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat. 

 

12.4 Im Falle eines berechtigten Gewährleistungsverlangens gilt die Leistung als abgenommen im Sinne des § 640 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die Abnahme i. S. dieser AGB  ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem der Ursprung des Mangels durch den AN oder eine vom AN dazu bestimmte Überprüfungsstelle verbindlich geklärt wurde. Anderweitige Vereinbarungen hinsichtlich der Wahl der für die Mängelklärung bestimmten Stelle bleiben vorbehalten.

 

13. Mängelansprüche des AG

 

13.1 Für die Rechte des AG  bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB) und die Rechte des AG  aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.

 

13.2 Vereinbarungen, welche der AN  hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit AG  getroffen hat, bilden regelmäßig die Grundlage der Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. 

Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom AN  (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen durch den AN  oder den Hersteller im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.

 

13.3 Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass der AN  nur verpflichtet ist,  eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 13.2 ergibt. Der AN  übernimmt keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.

 

13.4 Für Mängel, die der AG gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haftet der AN  nicht.

 

13.5 Mängelansprüche des AG bestehen nur, soweit der AG seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an den AN  hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von
3 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. 

 

13.6 Für den Fall, dass der AG  seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung seitens des AN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem AG  keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.

 

13.7 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als AN  ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die vom AN gewählte Art der Nacherfüllung für den AG im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. 

Es bleibt dem AN jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist der An berechtigt, die von ihm zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG  den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem AG  steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

13.8 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der AG dem AN  die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen, insbesondere angemessene Fristen zu setzen. Weiter  hat der AG  dem AN  die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. eine Besichtigung, auch durch von uns beauftragte Dritte, zu ermöglichen. Für den Fall, dass der An eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen will, hat der AG dem AN  die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 

 

13.9 Sofern sich der AN vertraglich nicht dazu verpflichtet hat,  umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG  auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".

 

13.10 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet der AN dem AG  nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen AGB für den Fall, dass ein vom AN  zu vertretender Mangel vorliegt. Der AN kann  jedoch vom AG  die aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der AG wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

 

13.11 Der AG  hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) und der AN nicht in der Lage ist, den Mangel unverzüglich selbst zu beseitigen. Der AG  hat den AN  im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich und vollständig zu zu informieren. Für den Fall, dass der AN berechtigt wäre, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der AG kein Recht zur Selbstvornahme.

 

13.12 Der AG kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, wenn eine vom AG  für die Nacherfüllung gesetzte, angemessene  Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem AG jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

13.13 Ansprüche des AG  auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.

 

13.14 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des AG (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe dieser AGB.

 

14. Verjährung

 

14.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

 

14.2 Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB)

 

14.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des AG  Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des AG  gemäß Ziffer 15.1 und 15.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

15. Sonstige Haftung

 

15.1 Der AN  haftet, soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.

 

15.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet der AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

 

2.a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,

2.b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Die Haftung des AN ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

 

15.3 Die sich gemäß Ziffer 15.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der AN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des AN  nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

15.4 Der AG  kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als AN die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.

 

15.5 Ein Kündigungsrecht des AN  (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

16.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns als AN und dem AG  gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

16.2 Handelt es sich bei dem AG um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in 37127 Niemetal ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der AG Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

 

16.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des AG  sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).

 

 17 Geltendmachung von Reklamationen

Sämtliche Reklamationen, Beanstandungen und Ansprüche sind:

schriftlich, an die Anschrift: 
STALEWSKI GmbH, vertr. d. d.GF Michael Stalewski,  Lange Straße 22, 37127 Niemetal 

oder elektronisch an die E-Mailadresse: info@staleweski.de
geltend zu machen. 

 

§ 16 Verbraucherstreitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter:  https://ec.europa.eu/consumers/odr/  aufgerufen werden kann. Wir sind nicht bereit und verpflichtet, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 17 Schlussbestimmungen

Der AG ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten in einem  notwendigen Umfang verarbeitet werden und bestätigt, dass er die Grundinformationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den AN , welche auf unserer Webseite abrufbar sind, zur Kenntnis nahm.

 

Alle Änderungen des Vertrags einschließlich Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

 

Im übrigen gilt § 306 BGB.

 

Stalewski GmbH, August 2024

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